Entrümpelung von der Steuer absetzen
Eine Entrümpelung im eigenen Haushalt zählt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Sie können 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, die Steuerermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr. Nicht abziehbar sind Material und Entsorgungsgebühren, und es funktioniert nur mit Rechnung und unbarer Zahlung aufs Konto (Überweisung, Karte, Lastschrift).
Stand:
Was genau abgezogen wird
Wichtig ist der Unterschied zwischen Abzug von der Steuerschuld und Abzug vom Einkommen. Hier geht es um die Steuerschuld: Was Sie ausrechnen, wird eins zu eins von der Steuer abgezogen, die Sie zahlen müssen. Dafür zählen hier nur 20 Prozent der Arbeitskosten.
Rechenbeispiel: Auf einer Rechnung über 1.800 Euro entfallen 1.200 Euro auf Arbeits- und Fahrtkosten. Davon 20 Prozent sind 240 Euro, die Ihre Steuerschuld direkt senken. Der Rest, also Entsorgungsgebühren und Material, zählt nicht mit.
Was zählt und was nicht
| Position | Abziehbar? |
|---|---|
| Arbeitszeit der räumenden Personen | Ja |
| Anfahrt und Fahrtkosten | Ja |
| Maschinen- und Gerätekosten | Ja |
| Deponie- und Entsorgungsgebühren | Nein |
| Materialkosten, etwa Verpackung | Nein |
| Container-Miete | Nein |
Deshalb weist meine Rechnung diese Anteile getrennt aus. Ohne diese Aufteilung entfällt der Abzug.
Die vier Bedingungen
- Die Leistung wird in Ihrem Haushalt erbracht, also in der Wohnung oder auf dem Grundstück, auf dem Sie selbst wohnen.
- Sie haben eine ordentliche Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitskostenanteil.
- Sie haben unbar aufs Konto gezahlt, also per Überweisung, Karte oder Lastschrift. Barzahlung erkennt das Finanzamt ausdrücklich nicht an, auch nicht mit Quittung.
- Der Höchstbetrag von 4.000 Euro Ermäßigung im Jahr ist noch nicht durch andere haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschöpft.
Ein häufiger Streitfall: geerbte Wohnung
Wenn Sie die Wohnung eines Verstorbenen räumen lassen, ist die Lage weniger eindeutig. Die Finanzämter stellen darauf ab, ob es sich um Ihren Haushalt handelt. Begünstigt ist die Räumung nur, wenn die Wohnung Ihr eigener Haushalt ist oder Sie zeitnah selbst einziehen. Wer die Wohnung eines Verstorbenen nur abwickelt, kann die Kosten oft nicht absetzen.
In manchen Fällen greift stattdessen ein anderer Weg: Räumungskosten können als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindern. Das ist eine andere Steuer und eine andere Rechnung.
Diese Abgrenzung ist genau der Punkt, an dem sich der Gang zum Steuerberater lohnt. Es geht schnell um einige hundert Euro.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
Für eine Räumung sind zwei Töpfe des Paragrafen 35a EStG wichtig, und sie werden getrennt gerechnet. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die üblicherweise ein Haushaltsmitglied selbst erledigen könnte, dazu zählt das Ausräumen. Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, dort liegt der Höchstbetrag bei 1.200 Euro Ermäßigung.
Eine reine Entrümpelung fällt in den ersten Topf. Kommen Arbeiten dazu, die zur Renovierung gehören, etwa Wände streichen oder Teppichboden entfernen, gehören diese Positionen in den zweiten. Auch das Verschließen der Dübellöcher, das bei mir immer dabei ist, zählt dazu. Deshalb weise ich beides getrennt aus, wenn beides beauftragt ist.
Der praktische Vorteil: Wer beide Töpfe nutzt, kann in einem Jahr mehr geltend machen als über einen allein.
Typische Fehler
- Bar bezahlt. Dann ist der Abzug weg, ohne Ausnahme und ohne Ermessensspielraum.
- Pauschalrechnung ohne Aufteilung. Ohne ausgewiesenen Arbeitskostenanteil entfällt der Abzug.
- Die Rechnung lief auf einen anderen Namen als den der Person, die die Steuererklärung abgibt.
- Die Zahlung fiel in ein anderes Jahr als gedacht. Es zählt der Tag der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum.
- Beleg weggeworfen. Sie müssen nichts mitschicken, aber auf Nachfrage vorlegen können.
So tragen Sie es ein
In der Einkommensteuererklärung gehören haushaltsnahe Dienstleistungen in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Sie tragen dort den Arbeitskostenanteil ein, die 20 Prozent rechnet das Finanzamt selbst aus.
Rechnung und Kontoauszug müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren. Bei Rückfragen will das Finanzamt beides sehen, und ohne den Zahlungsnachweis fällt der Abzug weg.
Ein Rechenbeispiel von Anfang bis Ende
Angenommen, eine Dreizimmerwohnung wird geräumt. Die Positionen: 1.150 Euro Arbeits- und Fahrtkosten, 500 Euro Entsorgungsgebühren und 200 Euro Material, zusammen 1.850 Euro. Davon geht eine Wertanrechnung von 380 Euro ab, die Rechnung lautet also auf 1.470 Euro.
Für die Steuer zählen die 1.150 Euro. Zwanzig Prozent davon sind 230 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgehen. Aus 1.850 Euro werden damit effektiv 1.240 Euro.
Ein Vorbehalt: Beträge, die mit der Wertanrechnung verrechnet statt aufs Konto gezahlt werden, gelten nicht sicher als gezahlt. Das Finanzamt kann den abziehbaren Anteil deshalb kürzen. Ob das in Ihrem Fall passiert, klärt Ihr Steuerberater.
Wichtig ist die Reihenfolge: Die Wertanrechnung mindert die Rechnung, die Steuerermäßigung mindert Ihre Steuer. In diesem Beispiel macht beides zusammen gut 600 Euro aus. Die Steuerermäßigung gibt es nur mit ordentlicher Rechnung und unbarer Zahlung aufs Konto.
Was bei Vermietung und Gewerbe anders ist
Der Paragraf 35a gilt für den privaten Haushalt. Wer eine Wohnung vermietet und sie zwischen zwei Mietverhältnissen räumen lässt, fällt nicht darunter, hat aber einen anderen, oft besseren Weg: Die Kosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und mindern die Einkünfte in voller Höhe.
Dasselbe gilt sinngemäß für Gewerbetreibende: Die Räumung eines Ladenlokals, einer Werkstatt oder eines Büros ist Betriebsausgabe. Meine Rechnungen enthalten keine Umsatzsteuer, weil ich Kleinunternehmer nach § 19 UStG bin; einen Vorsteuerabzug gibt es deshalb nicht, der Rechnungsbetrag ist aber auch schon der ganze Preis.
Eine Rechnung kann nur einmal steuerlich wirken: entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgabe oder als Steuerermäßigung nach § 35a, nie doppelt. Welcher Weg für Sie gilt, klärt im Zweifel Ihr Steuerberater.
Für die Rechnung heißt das nur eines: Sagen Sie mir vorher, ob sie privat, für eine Vermietung oder auf ein Gewerbe ausgestellt werden soll. Nachträglich ändern ist möglich, aber unnötig umständlich.
Lieber gleich über Ihren Fall sprechen?
Eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten bekommen Sie bei mir immer, ohne Nachfrage.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich zurück?
20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Bei einer Rechnung mit 1.200 Euro Arbeitskostenanteil sind das 240 Euro weniger Steuer. Entsorgungsgebühren und Material zählen nicht mit.
Geht das auch als Mieter?
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie Eigentümer sind, sondern ob die Leistung in Ihrem Haushalt erbracht wird. Auch Keller, Dachboden und Garage gehören dazu, wenn sie zur Wohnung gehören.
Was, wenn ich bar bezahlt habe?
Dann erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an, auch nicht mit Quittung. Die unbare Zahlung aufs Konto, also per Überweisung, Karte oder Lastschrift, ist ausdrücklich Voraussetzung. Wer bar zahlt, verschenkt bei einer größeren Räumung schnell mehrere hundert Euro.
Kann ich die Räumung einer geerbten Wohnung absetzen?
Nur wenn es um Ihren eigenen Haushalt geht, Sie also selbst dort wohnen oder zeitnah einziehen. Räumen Sie die Wohnung eines Verstorbenen nur ab, geht es oft nicht. Möglicherweise mindern die Kosten aber als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Kann ich auch die Kosten für einen Container absetzen?
Nein. Die Container-Miete gehört zu den Materialkosten und ist nicht abziehbar, ebenso wenig die Deponiegebühr. Abziehbar ist nur der Anteil, der auf Arbeitszeit und Fahrt entfällt. Genau deshalb lohnt sich eine Rechnung, die das sauber trennt, statt einer Pauschalsumme.
Was ist, wenn mehrere Personen im Haushalt leben?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt einmal je Haushalt, nicht je Person. Ehepaare und Lebenspartner teilen ihn sich also. Bei Einzelveranlagung bekommt den Abzug grundsätzlich der Partner, der gezahlt hat, auf gemeinsamen Antrag auch jeder zur Hälfte. Wichtig ist, dass bei dem Partner genug Steuer anfällt, von der abgezogen werden kann.
Lieber gleich über Ihren Fall sprechen?
Wenn Sie zum Absetzen bei der Steuer noch etwas wissen möchten oder gleich ein Angebot brauchen: Rufen Sie an oder schicken Sie mir ein paar Fotos. Die Besichtigung kostet nichts.