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Wer zahlt die Entrümpelung?

Als Faustregel zahlt derjenige, der über die Räume verfügt: bei einem Todesfall die Erben aus dem Nachlass, bei einer gekündigten Wohnung der Mieter, bei einer Eigentumswohnung der Eigentümer. Der Vermieter zahlt nur in Ausnahmefällen, das Sozialamt nur bei Bedürftigkeit und nur, wenn der Antrag vor der Räumung gestellt ist.

Stand:

Nach einem Todesfall: die Erben

Die Räumungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie werden also aus dem Nachlass bezahlt, so wie offene Rechnungen des Verstorbenen auch. Reicht der Nachlass, ist die Sache damit erledigt.

Reicht er nicht, haften die Erben grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen. Wer das nicht möchte, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen oder die Haftung auf den Nachlass beschränken lassen. Beides sind Schritte, die man nicht nebenbei macht, dafür ist der Gang zum Nachlassgericht oder zum Anwalt der richtige Weg.

Wichtig: Wer anfängt, die Wohnung auszuräumen und Dinge an sich zu nehmen, nimmt das Erbe damit unter Umständen an. Erst klären, dann räumen.

Bei gekündigter Wohnung: der Mieter

Ein Mietvertrag verpflichtet dazu, die Wohnung geräumt und besenrein zurückzugeben. Wer auszieht, zahlt also selbst, auch wenn der Auszug unfreiwillig ist.

Räumt der Mieter nicht, lässt der Vermieter räumen und stellt die Kosten in Rechnung, üblicherweise gegen die Kaution und darüber hinaus. Das wird fast immer teurer, als es selbst zu beauftragen, weil noch Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten dazukommen.

Wann der Vermieter zahlt

Selten, aber es kommt vor. Wenn der Vermieter selbst kündigt und die Wohnung umbaut, kann er die Räumung übernehmen. Bei einer Zwangsräumung trägt er die Kosten zunächst und holt sie sich beim Mieter zurück, praktisch oft ohne Erfolg.

Findet sich nach einem Todesfall niemand, der das Erbe antritt, bleibt der Vermieter meist auf den Kosten sitzen. Auch Hausverwaltungen können mich in solchen Fällen direkt beauftragen.

Bei Betreuung: aus dem Vermögen des Betreuten

Ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, beauftragt der Betreuer die Räumung und zahlt aus dem Vermögen des Betreuten. Der Aufgabenkreis muss das abdecken, und bei größeren Beträgen ist unter Umständen das Betreuungsgericht einzubinden. Geht es um die Wohnung, die der Betreute selbst genutzt hat, braucht der Betreuer für die Kündigung des Mietvertrags die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB).

Für die Abrechnung braucht der Betreuer eine nachvollziehbare Rechnung mit ausgewiesenen Positionen. Die stelle ich so aus, dass jede Position einzeln und nachvollziehbar dasteht.

Wenn das Geld nicht reicht: das Sozialamt

Bei Bedürftigkeit kann das Sozialamt die Kosten übernehmen. Das ist kein Automatismus und hängt an mehreren Bedingungen.

  • Der Antrag muss VOR der Räumung gestellt sein. Wer erst räumen lässt und dann fragt, bekommt in aller Regel nichts.
  • Es braucht ein Kostenangebot, oft zwei oder drei zum Vergleich.
  • Geprüft wird, ob eigenes Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.
  • Die Räumung muss notwendig sein, etwa um Obdachlosigkeit abzuwenden oder eine Frist einzuhalten.

Ich stelle Ihnen für den Antrag ein detailliertes Angebot aus, das Sie einreichen können. Über die Bewilligung entscheidet allein die Behörde.

Was die Kosten senken kann

Zwei Dinge senken die Kosten. Die Wertanrechnung mindert die Rechnung: Alles, was sich verwerten lässt, wird abgezogen. Und wenn es um Ihren eigenen Haushalt geht, mindert Paragraf 35a EStG Ihre Steuer.

Für den Steuerabzug brauchen Sie eine ordentliche Rechnung und müssen unbar aufs Konto zahlen, also per Überweisung, Karte oder Lastschrift. Wer bar zahlt und keine Rechnung bekommt, verschenkt am Ende mehr, als er beim Preis gespart hat.

Wenn mehrere Erben zahlen müssen

Für die Schulden des Verstorbenen haften Erben gemeinschaftlich. Bei der Räumung gilt zuerst der Vertrag: Mein Vertragspartner ist, wer mich beauftragt. Untereinander wird in der Regel nach Erbquote geteilt. In der Praxis beauftragt meist einer und zahlt, die anderen erstatten ihm ihren Anteil.

Damit das nicht zu Streit führt, halten Sie zwei Dinge vorher schriftlich fest: wer beauftragt und wie geteilt wird. Eine kurze Nachricht in der Familiengruppe reicht als Beleg oft aus. Die Rechnung stelle ich auf den Namen aus, der mir genannt wird, und weise die Positionen einzeln aus, damit sich der Betrag sauber aufteilen lässt.

Einen Testamentsvollstrecker gibt es nur, wenn das Testament einen bestimmt. Dann verwaltet er den Nachlass und beauftragt die Räumung, ich habe einen Ansprechpartner statt vier, und das geht meist schneller. Gibt es keinen und streiten sich die Erben grundsätzlich, hilft nur eine Einigung, notfalls mit anwaltlicher Hilfe.

Was Sie aufbewahren sollten

Egal, wer zahlt: Diese Unterlagen brauchen Sie hinterher. Legen Sie sie zusammen in eine Mappe, das erspart späteres Suchen.

  • Das schriftliche Angebot mit den einzelnen Positionen
  • Die Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten
  • Den Zahlungsnachweis, etwa den Kontoauszug, denn ohne ihn erkennt das Finanzamt nichts an
  • Den Entsorgungsnachweis, den Vermieter und Verwaltungen regelmäßig sehen wollen
  • Das Übergabeprotokoll mit Zählerständen und der Anzahl der Schlüssel

Der Sonderfall Eigentumswohnung

Bei einer Eigentumswohnung gibt es keinen Vermieter, der drängt, und keine Kündigungsfrist, die läuft. Das klingt entspannter und führt in der Praxis dazu, dass Wohnungen jahrelang stehen bleiben, während Hausgeld, Rücklage und Nebenkosten weiterlaufen.

Zahlen muss der Eigentümer, nach einem Erbfall also die Erbengemeinschaft. Solange nicht verkauft ist, tragen alle Miteigentümer die laufenden Kosten anteilig. Wer verkaufen will, kommt an der Räumung ohnehin nicht vorbei, denn eine vollgestellte Wohnung verkauft sich schlechter und langsamer.

Rechnen Sie einmal nach, was ein halbes Jahr Warten kostet: Hausgeld, Strom, Grundsteuer, Versicherung. In vielen Fällen liegt das über dem Preis der Räumung.

Wenn der Vermieter selbst räumen lässt

Kommt ein Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, darf der Vermieter nicht einfach die Wohnung leerräumen. Er braucht dafür einen Räumungstitel, etwa ein Urteil, und die Räumung führt ein Gerichtsvollzieher durch. Das ist für alle Beteiligten ein teurer Weg.

Gerechnet wird dabei nicht nur die Räumung selbst. Dazu kommen Gerichtskosten, die Gebühr des Gerichtsvollziehers und häufig eine Einlagerung: Verwahrt wird grundsätzlich alles außer offensichtlichem Müll, und erst wenn der Mieter seine Sachen nicht binnen eines Monats abfordert, darf der Gerichtsvollzieher sie verwerten (§ 885 ZPO). Diese Lagerkosten trägt am Ende der Mieter.

In der Summe kostet eine Zwangsräumung deutlich mehr als eine beauftragte Räumung. Wer absehen kann, dass er es selbst nicht schafft, fährt fast immer besser damit, rechtzeitig ein Angebot einzuholen und mit dem Vermieter über eine Frist zu sprechen.

Für Vermieter gilt umgekehrt: Eine einvernehmliche Lösung ist meist schneller und billiger als der Titel. Für Hausverwaltungen lohnt sich deshalb ein Anruf, bevor sie klagen.

Lieber gleich über Ihren Fall sprechen?

Unklar, welcher Fall bei Ihnen zutrifft? Rufen Sie an, das klären wir in fünf Minuten.

Häufige Fragen

Muss ich als Erbe die Entrümpelung zahlen, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Nicht zwingend. Sie können das Erbe innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen oder Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken lassen. Beginnen Sie in dieser Zeit aber nicht mit dem Räumen, denn wer über den Nachlass verfügt, nimmt ihn unter Umständen an. Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.

Zahlt der Vermieter die Räumung nach einem Todesfall?

In der Regel nicht. Der Mietvertrag geht auf die Erben über, und mit ihm die Pflicht zur geräumten Rückgabe. Nur wenn niemand das Erbe antritt und kein Nachlassvermögen da ist, bleibt der Vermieter praktisch auf den Kosten sitzen.

Kann ich die Kosten von der Kaution abziehen lassen?

Als Mieter nicht einseitig. Der Vermieter darf die Kaution verrechnen, wenn Sie Ihrer Räumungspflicht nicht nachkommen. Wer selbst beauftragt und besenrein übergibt, bekommt die Kaution normal zurück und fährt fast immer günstiger.

Wer zahlt bei einer Messie-Wohnung?

Dieselben Regeln wie sonst: der Mieter, die Erben oder der Betreuer. Bei Bedürftigkeit kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt in Betracht, der Antrag muss aber vor der Räumung gestellt werden. Häufig ist auch eine Beteiligung des Vermieters Verhandlungssache, wenn ohnehin saniert wird.

Bekomme ich eine Rechnung für die Steuer?

Ja, immer und ohne Nachfrage. Auf der Rechnung sind Arbeits- und Fahrtkosten getrennt ausgewiesen, denn nur dieser Anteil ist nach § 35a EStG abziehbar. Bezahlt wird per Überweisung, weil das Finanzamt Barzahlung nicht anerkennt.

Lieber gleich über Ihren Fall sprechen?

Wenn Sie zur Frage, wer die Räumung bezahlt, noch etwas wissen möchten oder gleich ein Angebot brauchen: Rufen Sie an oder schicken Sie mir ein paar Fotos. Die Besichtigung kostet nichts.

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